Anbau von Cannabis; Verstoss gegen § 29 ff. BtMG

Unsere Anwälte verteidigen bei Fällen rund um Drogenanbau (z.B. Cannabis)

Jeder Anwalt der Kanzlei verteidigt seit Jahren oft Mandanten, die Cannabis angebaut haben. Dabei geht es teilweise um kleinere Cannabisplantagen in Wohnungen, teilweise um große Plantagen in Scheunen oder Lagerhäusern. In aller Regel kommen unsere Mandanten zu uns, weil es eine Hausdurchsuchung gegeben hat.

Bei größeren Mengen oder von der Polizei aufgefundenen Blüten usw. droht auch eine Verhaftung. Wichtig ist dabei die Wirkstoffgrenze von 7,5 g THC, bei der eine Mindeststrafe von einem Jahr droht. Diese Menge ist auch bei wenigen Pflanzen schnell erreicht, wenn die Cannabispflanzen Blüten aufweisen.

Besonders hohe Strafen drohen, wenn zu der nicht geringen Menge Cannabis auch noch griffbereite gefährliche Gegenstände, z.B. Messer, Baseballschläger usw. kommen. Bewaffnetes Handeltreiben von nicht geringen Mengen Cannabis wird gem. § 30a Abs. 2 Nr.2 BtMG  mit mindestens 5 Jahren bestraft.

Strafrechtliche Folgen beim Anbau von Cannabis

Der Anbau von Cannabis ist in Deutschland grundsätzlich verboten und wird gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Freiheitsstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, zum Beispiel bei gewerbsmäßigem Anbau, ist die Strafe mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe.

In aller Regel wird außerdem bei einer größeren Anzahl von Pflanzen davon ausgegangen, daß die Ernte gewinnbringend verkauft werden soll, so daß der Vorwurf auch Handeltreiben sein kann.

Und das hat Konsequenzen: Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge (ab 7,5 g THC) wird gem. § 29a Absatz 1 Nr.2 BtMG mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet.

Wenn auch noch gefährliche Gegenstände griffbereit liegen, gilt § 30a (s.o.). Wer den Anbau im Rahmen einer Bande betreibt, muß mit einer Strafe von mindestens 2 Jahren rechnen; vgl. § 30 Absatz 1 Nr. 1 BtMG.

Hausdurchsuchung- was nun?

Beim Anbau von Cannabis erfolgt der erste Kontakt zur Polizei in dem meisten Fällen dann, wenn die Polizei eine Hausdurchsuchung macht. Dafür reicht es schon aus, wenn jemand einen Hinweis gibt, daß sich in einer Wohnung oder einem Gebäude eine Plantage befindet.

In aller Regel kann auch ein Rechtsanwalt die Durchsuchung nicht verhindern oder stoppen. Selbstverständlich kann es dennoch hilfreich sein, sofort einen Anwalt zu kontaktieren und diesen um Rat zu fragen, um keine Fehler zu begehen. Wichtig ist es, sich ruhig zu verhalten und nicht noch weitere Verfahren wegen Beleidigung usw. zu provozieren.

Auf jeden Fall sollte man keine Angaben zum Tatvorwurf gegenüber der Polizei machen. Das heißt: Nicht sagen, wem die Pflanzen gehören, wer dabei evtl. hilft, sie zu düngen usw. Einfach zur Sache schweigen ist das Beste, was man machen kann. Und natürlich sofort einen Anwalt als Strafverteidiger beauftragen.

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