Spezialisierte Anwälte beim Vorwurf BtMG-Verstoss
Willkommen bei Pohl & Marx – BtM-Anwälte in Berlin
Unsere Strafrechtskanzlei mit zwei Rechtsanwälten und Fachanwälten für Strafrecht steht seit über 15 Jahren für erfolgreiche Verteidigung beim Vorwurf BtMG-Verstoß.
Wir haben deutschlandweit inzwischen einige hundert BtMG-Fälle übernommen und unsere Mandanten bei diversen Staatsanwaltschaften und vor zahlreichen Amts- und Landgerichten verteidigt.
Die Verteidigung bei BtMG-Fällen und KCanG-Fällen ist unser Hauptschwerpunkt.
Unsere Anwälte übernehmen Ihre Verteidigung sowohl bei kleineren BtMG-Verstößen (BtM-Besitz und Erwerb kleiner Mengen), als auch bei sehr schwerwiegenden Straftaten (bewaffnetes Handeltreiben, Abgabe an Minderjährige usw.).
Auf dieser Seite finden Sie Informationen über das Betäubungsmittelstrafrecht, unsere BtM-Anwälte und ein paar Beispielsfälle aus dem Bereich BtMG-Verstoss.
Kurzfristige Terminvergabe: (030) 526 70 93 0
Ging um BTM-Handel/Cybercrime, Urteil Geldstrafe statt drohender Freiheitsstrafe, Ergebnis ist TOP. Herr Pohl ist absolut fachkundig, kompetent, vor Gericht sehr überzeugend, top Beratung. Man hat hier nicht das Gefühl, sein Geld an einen Trottel verschenkt zu haben. Vor allem passt er im Gericht auf dass man sich nicht verquatscht. Bedingungslos weiterzuempfehlen.
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Spezialisierte Anwaltskanzlei beim Vorwurf BtM-Verstoß
Die Anwaltskanzlei Pohl & Marx mit Sitz in Berlin ist auf Strafrecht und insbesondere das Drogenstrafrecht spezialisiert. Hier finden Sie deutschlandweit Ihren Anwalt für erfolgreiche Verteidigung bei BtM-Verstössen.
Die Rechtsanwälte stehen Ihnen in jeder Verfahrenslage zur Seite, sei es bei einer Vorladung als Beschuldigter, einer Festnahme, einer Wohnungsdurchsuchung oder einer Anklage wegen eines BtM-Verstosses.
Aufgrund nachgewiesener besonderer praktischer Erfahrung und besonderer theoretischer Kenntnisse im Strafrecht und Strafprozeßrecht führen unsere Anwälte die Zusatzbezeichnung Fachanwalt für Strafrecht.
Terminvereinbarung unter: (030) 526 70 93 0
Anwaltskanzlei im Herzen Berlins (City West)
Sie finden die Kanzlei Pohl & Marx in Berlin im Herzen der sogenannten City West, und zwar in der Kurfürstenstraße 130 in Berlin-Schöneberg Ecke Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße (Kanzleieingang neben “PIN AG”).
Die Anwaltskanzlei ist sehr gut mit U-Bahn und Bus erreichbar. Über die Ausfahrten Kurfürstendamm sowie Innsbrucker Platz besteht außerdem eine gute Anbindung an die Berliner Stadtautobahn.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei sind jeweils seit über 15 Jahren tätig und stehen für die richtige Mischung aus praktischer Erfahrung, theoretischen Kenntnissen und persönlichem Engagement.
Diese Vorteile ergeben sich daraus, daß die Rechtsanwälte der Kanzlei von Anfang an den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf die Strafverteidigung, insbesondere bei BtM-Verstössen, gelegt haben… mehr Informationen
Spezialisierte BtM-Rechtsanwälte und Strafverteidiger
Die Rechtsanwälte Thomas C. Pohl und Jan Marx führen aufgrund nachgewiesener besonderer praktischer Erfahrung und besonderer theoretischer Kenntnisse jeweils den Zusatztitel Fachanwalt für Strafrecht.
Seit Jahren arbeiten sie ausschließlich im Bereich Strafrecht und ganz besonders im Bereich Drogenstrafrecht, also bei Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), aber auch gegen §§ 95 ff. AMG und gegen das Konsumcannabisgesetz (KCanG).
Mandanten aus ganz Deutschland schätzen an den Anwälten der Kanzlei die maßgeschneiderte und engagierte Verteidigung in diesem Spezialgebiet. Rechtsanwalt Pohl verteidigt auch englischsprachige Mandanten.
Die gebürtigen Berliner Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in Berlin sind deutschlandweit und natürlich oft am Amtsgericht Berlin-Tiergarten und dem Landgericht Berlin für ihre Mandanten im Einsatz… mehr Informationen
Spezialgebiet: Verteidigung bei BtM-Verstössen
Die Verteidigung beim Vorwurf BtM-Verstoß, sei es Besitz, Erwerb, Handel etc. von Betäubungsmitteln, setzt spezielle Kenntnisse voraus. Die Strafbarkeit von Drogendelikten ist nämlich nicht im Strafgesetzbuch geregelt, das jeder Anwalt kennt, sondern im BtMG. Es handelt sich also um Spezialmaterie.
In Berlin gibt es Staatsanwälte und Richter, die nur Fälle aus dem Bereich Betäubungsmittelstrafrecht bearbeiten. Umso wichtiger ist es daher, daß jeder Beschuldigte in einem BtM-Verfahren einen spezialisierten Rechtsanwalt als Verteidiger hat.
Die Strafen, die das BtMG vorsieht, sind zum Teil sehr erheblich. Das Handeltreiben mit Drogen in nicht geringer Menge im Zusammenhang mit dem Beisichführen von Waffen – z.B. Messer, Schlagstock, Schußwaffe, Totschläger – wird im Normalfall mit einer Gefängnisstrafe von mindestens 5 Jahren bestraft… mehr Informationen
BtMG-Fälle, BtMG-Urteile usw.
Das Cannabisgesetz ist da.
Wer sich für Cannabisprodukte interessiert, hat es sicher mitbekommen: Der Gesetzgeber hat ein Gesetz erlassen, wodurch Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgenommen wurde.
Stattdessen gilt seit dem 01.04.2024 das Konsumcannabisgesetz (KCanG).
Grundsätzlich bleibt der Umgang mit Cannabis verboten, § 2 KCanG. Vom Verbot ausgenommen ist für Volljährige aber der Besitz und der Eigenanbau gemäß § 3 bzw. § 9 KCanG.
In diesen Paragraphen ist geregelt, was genau erlaubt ist: Man darf als Volljähriger bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenanbau besitzen und darüberhinaus an seinem Wohnort 50 Gramm Cannabis. Außerhalb der Wohnung darf man 25 Gramm besitzen.
Strafbar gemäß § 34 KCanG ist jedoch erst der Besitz von mehr als 60 Gramm (zu Hause) bzw. 30 Gramm (außerhalb) sowie Besitz und Anbau von mehr als drei Pflanzen.
Verboten und strafbar bleibt es, mit Cannabis zu handeln, es einzuführen, mehr als 50 Gramm pro Monat zu erwerben uvm.
Insgesamt handelt es sich um Gesetz, daß noch viele Fragen aufwirft, so daß die sich Gerichte damit noch eine Weile streitig befassen werden.
Gerichtsprozeß Dezember 2023
Nachbarn unseres späteren Mandanten hatten sich über Cannabisgeruch aus dessen Wohnung beschwert. Die Polizei klingelte und es kam zu einer „freiwilligen“ Wohnungsdurchsuchung. Später gab es juristischen Streit um die Verwertbarkeit der bei der Durchsuchung gefundenen Beweismittel, die aber gerichtlich bestätigt wurde.
Da die Polizei in der Wohnung ca. 60 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 14 Gramm THC gefunden hatte, klagte die Staatsanwaltschaft dies als unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a BtMG an.
Das ist ein schwerer Vorwurf, der im Normalfall zu einer Strafe von mindestens 1 Jahr Gefängnis führt (Bewährung möglich).
Heikel war an dem Fall zusätzlich, daß die Freundin und Mitbewohnerin des Mandanten Krankenschwester war. Auch Sie war ins Visier der Ermittlungen geraten und hätte Ihren Job verlieren können.
Der Mandant von Rechtsanwalt Pohl gab an, daß seine Freundin mit dem Marihuana nicht zu tun hatte. Eine entsprechende Erklärung reichte Rechtsanwalt Pohl gegenüber der Staatsanwaltschaft ein, so daß das Verfahren gegen die Freundin eingestellt wurde.
Vor Gericht verlies Rechtsanwalt Pohl eine sorgsam vorbereitete Erklärung und plädierte erfolgreich auf einen minder schweren Fall.
Urteil: Nur 90 Tagessätze Geldstrafe
Ihr Fall in guten HändenBewertung auf anwalt.de
“Fachlich bis ins Detail fundierte Beratung, hervorragende Betreuung. Insgesamt eine hochgradig professionelle Vertretung im und außerhalb des Gerichtssaales. Sehr empfehlenswert.” C.G
BtMG - FälleHier finden Sie einige unserer BtMG-Fälle.
- Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge
- 73 Fälle gewerbsmäßiges Handeltreiben mit BtM
- Unerlaubtes Handeltreiben in nicht geringer Menge
- Strafbefehl wegen Besitz von Kokain
- zu den BtMG-Fällen
BtM-Urteile und NewsWichtiges rund um Drogenstrafrecht.
- Verstoss gegen § 95 AMG – synthetische Cannabinoide
- Abgrenzung Versuch bzw. Vorbereitung BtM-Anbau
- Ernsthafte Ankaufbemühungen sind vollendetes Handeltreiben
- zu den Urteilen und News
Drogenbestellung im Darknet
Seit einiger Zeit ist es üblich geworden Drogen, Medikamente etc. im Internet zu bestellen. Über diverse Servernetzwerke/Onion-Router ist es zumindest zeitweise möglich, sich anonym, also ohne eine verfolgbare IP-Adresse zu hinterlassen, im Internet zu surfen. Server im Ausland, Verschlüsselungstechnologien und z.B. BitCoins machen es möglich, scheinbar gefahrlos Drogen (oder z.B. Falschgeld) zu verkaufen und zu kaufen.
Allerdings kommt es dann doch immer wieder zu Fehlern oder neuen technischen Möglichkeiten der Polizei. Deshalb sind einige Darknetverkäufer aufgeflogen. Listen und Datenbanken mit Adressen der Drogenbesteller sind der Polizei in die Hände gefallen.
Jedem, der da drauf steht, droht ein Ermittlungsverfahren wegen Verstosses gegen das BtMG bzw. AMG. Sobald eine Vorladung im Briefkasten liegt oder sogar die Polizei eine Hausdurchsuchung macht, sollten Sie sofort einen BtMG-Anwalt kontaktieren. Rufen Sie einfach bei uns an. Wir verteidigen Mandanten aus ganz Deutschland: (030) 526 70 93 0
Bei einem Ermittlungsverfahren dieser Art gilt: Folgen Sie keiner Vorladung als Beschuldigter und reden auch sonst nicht mit der Polizei. Setzen Sie sich umgehend mit einem erfahrenen BtMG-Anwalt in Verbindung.
Anbau von Cannabis; Verstoss gegen § 34 KCanG
Die Anwälte der Kanzlei verteidigen seit Jahren Mandanten, die Cannabis angebaut haben. Dabei geht es teilweise um kleinere Cannabisplantagen in Wohnungen, teilweise um große Plantagen in Scheunen oder Lagerhäusern. Oft wird ein Anwalt benötigt, weil es eine Hausdurchsuchung gegeben hat.
Nicht strafbar ist seit Inkraftreten des KCanG der Eigenanbau von drei Pflanzen.
Wer mehr anbaut, macht sich nach § 34 Absatz 1 Nr. 2 oder sogar Nr. 4 KCanG strafbar, wenn die Ermitlungsbehörden aufgrund der aufgefundenen Menge davon ausgeht, daß Handeltreiben vorliegt. Sollte der THC-Gehalt des Cannabis eine nicht geringe Menge darstellen (nach bisheriger Rechtsprechung 7,5 g THC), so liegt ein besonders schwerer Fall vor.
Noch höhere Strafen drohen, wenn zu der nicht geringen Menge Cannabis auch noch griffbereite gefährliche Gegenstände, z.B. Messer, Baseballschläger usw. kommen. Bewaffnetes Handeltreiben von nicht geringen Mengen Cannabis wird gem. § 34 Abs. 4 Nr.4 KCanG mit mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
Vorladung wegen Besitz/Erwerb von Kokain; Verstoss gegen § 29 BtMG
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Pohl & Marx verteidigen regelmäßig Mandanten, denen der Erwerb und Besitz von Kokain vorgeworfen wird. Viele Fälle in Berlin betreffen Kunden von „Kokaintaxis“.
Die Notwendigkeit, einen Anwalt einzuschalten, ergibt sich oft durch eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei oder dem Zoll. In einigen Fällen gibt es eine Hausdurchsuchung durch die Polizei.
In jedem Fall ist es vorteilhaft, einen kühlen Kopf zu bewahren und keine voreiligen Aussagen ohne Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt zu machen. Ein Anwalt beantragt Akteneinsicht und erstellt unter Berücksichtigung sämtlicher Informationen eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.
Je nach Beweislage und Menge des Kokains kann es zu unterschiedlichen Ergebnissen des Strafverfahrens kommen. In einigen Fällen, in denen der BtMG-Verstoss nicht schwerwiegt oder die Beweise nicht verwertbar sind, gelingt es oft, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Anders ist es, wenn… weiterlesen
Hauptzollamt: Bannbruch § 372 AO und Verstoß Betäubungsmittelgesetz
Haben Sie Post von einem Hauptzollamt erhalten? Geht es um ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Bannbruchs gemäß § 372 AO in Verbindung mit einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz?
Dann sind Sie bei unseren Anwälten genau richtig. Rechtsanwalt Pohl und Rechtsanwalt Marx sind seit Jahren auf das Drogenstrafrecht spezialisiert und haben viel Erfahrung, wenn es um BtM-Bestellungen per Internet geht.
Der Zoll ist immer dann im Spiel, wenn Sendungen aus dem Ausland kontrolliert werden. Das passiert zum Beispiel häufig am Flughafen Frankfurt oder dem Postverteilerzentrum Frechen (Post aus Belgien und den Niederlanden).
Da die Einfuhr von BtM sehr schwer bestraft werden kann, sollten sie sofort einen Anwalt beauftragen. Schicken Sie uns am besten den Brief des Zolls per E-Mail, wir melden uns und besprechen das weitere Vorgehen.
Häufiger Fall: (Versuchter) Erwerb von Amphetamin
Immer wieder verteidigen unsere Rechtsanwälte Mandanten, die eine Vorladung wegen des Verdachts auf (versuchten) Erwerb von Amphetamin bekommen haben.
Der Verdacht ergibt sich in vielen Fällen daraus, daß unsere Mandanten über eine Internetplattform bei einem BtM-Händler Amphetamin bestellt haben und dieser Händler bereits von der Polizei observiert wird. Sobald der Drogenhändler die eingegangenen Bestellung per Post auf den Weg bringt, findet auf Anordnung des zuständigen Ermittlungsrichters eine Durchsuchung des Briefkastens statt.
Alle verdächtigen Päckchen werden von der Polizei nach Drogen durchsucht. Alle Adressaten werden dann logischerweise verdächtigt, versucht zu haben, Drogen zu erwerben, was gemäß § 29 BtMG Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 BtMG strafbar ist. Die Anwälte der Kanzlei haben Erfahrung in diesen Fällen und verteidigen Sie.
In ganz Deutschland tätige BtMG-Rechtsanwälte aus Berlin
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Pohl & Marx übernehmen in ganz Deutschland Fälle beim Vorwurf BtM-Verstoss – sei es wegen Besitz, Handel, Einfuhr usw. von Betäubungsmitteln – zum Beispiel in folgenden Städten:
Potsdam, Neubrandenburg, Neustrelitz, Strausberg, Frankfurt/Oder, Brandenburg an der Havel, Neuruppin, Eberswalde, Schwedt/Oder, Cottbus, Prenzlau, Hannover, Magdeburg, Dresden, Leipzig, Bautzen, Rostock, Wismar, Braunschweig, Erfurt, Jena, Gera, Hof, Nürnberg, Kassel, Köln, Düsseldorf, Bremen, Zittau, Görlitz usw.
Wenn Sie also nicht aus Berlin kommen, aber mit einem ernsten Verfahren im BtMG oder KCanG konfrontiert werden oder ein Verwandter verhaftet wurde und einen spezialisierten Anwalt benötigt, stehen die Anwälte der Kanzlei Ihnen zur Seite. Die wegen der Anfahrtswege aus und nach Berlin höheren Kosten können sich vor allem dann lohnen, wenn Sie in Ihrer Stadt keine auf BtM-Strafrecht spezialisierten Anwälte finden.
Wenn Sie nicht aus Berlin kommen und es bei Ihnen um Drogenbestellungen im Internet/Darknet geht, können wir Sie ohne Probleme verteidigen und per E-Mail und Telefon kommunizieren. Rufen Sie einfach an!