Spezialgebiet: Verteidigung bei BtM-Verstössen

Verteidigung bei BtMG-Verstoss

Die Verteidigung beim Vorwurf BtM-Verstoß, sei es Besitz, Erwerb, Handel etc. von Betäubungsmitteln, setzt spezielle Kenntnisse voraus. Die Strafbarkeit von Drogendelikten ist nämlich nicht im Strafgesetzbuch geregelt, das jeder Rechtsanwalt kennt, sondern im BtMG. Es handelt sich also um Spezialmaterie.

In Berlin gibt es Staatsanwälte und Richter, die nur Fälle aus dem Bereich Drogendelikte bearbeiten. Umso wichtiger ist es daher, daß jeder Beschuldigte in einem BtM-Verfahren einen spezialisierten Rechtsanwalt als Verteidiger hat.

Die Strafen, die das BtMG vorsieht, sind zum Teil sehr erheblich. Das Handeltreiben mit Drogen in nicht geringer Menge im Zusammenhang mit dem Beisichführen von Waffen – z.B. Messer, Schlagstock, Schußwaffe, Totschläger – wird im Normalfall mit einer Gefängnisstrafe von mindestens 5 Jahren bestraft.

Der minder schwere Fall im Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Es ist anhand dieser Beispiele gut zu erkennen, daß ein Verstoss gegen das BtMG bei Vorliegen einer nicht geringen Menge sehr hart bestraft wird. Teilweise muß man feststellen, daß Drogendelikte härter bestraft werden als Tötungsdelikte.

Um den Gerichten bei Vorliegen einer nicht geringen Menge dennoch zu ermöglichen, den Angeklagten zu geringen Strafen zu verurteilen, sieht das BtMG deutlich reduzierte Strafen vor, wenn ein “minder schwerer Fall” vorliegt. Solche Regelungen finden sich zum Beispiel in den §§ 29a II, 30 II, 30a III BtMG.

Wenn es dem Strafverteidiger gelingt, einen minder schweren Fall darzustellen oder herbeizuführen, kann zum Beispiel die Strafe bei bewaffnetem Handeltreiben von mindestens 5 Jahren auf mindestens 6 Monate reduziert werden. Selbstverständlich ist es ein ganz wichtiger Aspekt unserer Arbeit, das zu planen und durchzusetzen.

Die nicht geringe Menge im Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Ein ganz entscheidender Begriff im BtMG ist dabei die “nicht geringe Menge”. Die nicht geringe Menge bezieht sich dabei auf den Wirkstoffgehalt des jeweiligen Betäubungsmittels. Bei Cannabis sind das zum Beispiel 7,5 g THC (so auch die Ansicht des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshof bzgl. § 34 Absatz 3 Nr. 4 KCanG, Stand 01.05.2024), bei Kokain 5,0 g KHCI und bei Amphetamin 10,0 g Amphetaminbase.

Wenn diese Grenzwerte überschritten sind, wird aus einem ernsten Tatvorwurf ein sehr ernster. Besitz, Handeltreiben, Abgabe oder Herstellung von beispielsweise mehr als 5,0 g Kokainhydrochlorid (KHCI) zieht im Regelfall eine Strafe von mindestens 1 Jahr Gefängnisstrafe nach sich.

Auch die oben beschriebene Strafandrohung des § 30 a I Nr. 2 BtMG für bewaffnetes Handeltreiben gilt nur dann, wenn Objekt des Handels eine “nicht geringe Menge” ist. Wichtig ist die Grenze außerdem bei der Einfuhr von BtM, da hier eine “nicht geringe Menge” zu einer Mindeststrafe von 2 Jahren führt; § 30 I Nr. 4 BtMG. Die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt ist in diesen Fällen zwingend.

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