Unerlaubtes Handeltreiben mit BtM (Drogenhandel)

Verteidigung bei BtMG-Verstoss

Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist an mehreren Stellen des BtMG unter Strafe gestellt. Im Einzelfall kommt es darauf an, wie viel und auf welche Art und Weise der Drogenhandel stattfindet.

Um Drogenhandel zu entdecken, benutzt die Polizei oft eine Reihe von Maßnahmen. Dazu gehören das Abhören von Telefonen, Observierungen und der Einsatz von Informanten.

Oft gelangt die Polizei auch an Informationen durch Beschuldigte in anderen BtM-Verfahren, wenn diese andere BtM-Händler anschwärzen, um sich selbst einen Bonus gem. § 31 BtmG zu verschaffen.

Sollten Sie des Drogenhandels verdächtigt werden oder zum Beispiel eine Hausdurchsuchung stattgefunden haben, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen. Rufen Sie uns an und lassen sich verteidigen.

Was ist Handeltreiben von BtM?

Handeltreiben wird von den Gerichten ganz weit ausgelegt. Dazu zählen alle eigennützigen Bemühungen, die den Umsatz von Betäubungsmitteln ermöglichen oder fördern, selbst wenn es sich nur um einmalige oder vermittelnde Tätigkeiten handelt. Dazu gehören bereits ernsthafte Ankaufverhandlungen.

Auch Handlungen, die nach allgemeinem Sprachgebrauch noch kein Handeltreiben darstellen, fallen unter die Definition. Der Anbau oder die Herstellung von BtM ist bereits Handeltreiben, wenn die Ernte bzw. das BtM-Produkt verkauft werden soll.

Wichtig ist in allen Fällen, daß Handeltreiben voraussetzt, daß der Täter sich davon einen Gewinn oder sonstigen persönlichen Vorteil verspricht (BGHSt 34, 124,126). Kein Eigennutz und damit kein Handeltreiben liegt somit in der Regel vor, wenn jemand Betäubungsmittel zum Selbstkostenpreis verkauft.

Welche Strafe droht bei unerlaubtem Handeltreiben?

Hinsichtlich der drohenden Strafe laut Betäubungsmittel-Gesetz (BtMG) kommt es auf eine Reihe von Faktoren an. Der Handel mit “normalen” Mengen wird gemäß § 29 Absatz 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe bestraft. Wenn das gewerbsmäßig geschieht, ist die Mindeststrafe ein Jahr; § 29 Abs. 3 BtMG.

Wenn allerdings eine “nicht geringe Menge” gehandelt wird, ergeben sich weitere schwerwiegende Konsequenzen: Hier liegt die Mindeststrafe bei einem Jahr. Wenn allerdings erschwerende Umstände dazukommen, wie zum Beispiel bewaffnetes Handeltreiben oder Handeltreiben als Teil einer Bande, liegt die Mindeststrafe schon bei 5 Jahren; siehe § 30a BtMG.

Für den Anwalt besteht dann oft ein guter Teil der Arbeit darin, einen minder schweren Fall für seinen Mandanten darzustellen, um die Mindeststrafe zu reduzieren.

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