BtM-Fälle aus unserer Praxis
Die Anwaltskanzlei Pohl & Marx mit Sitz in Berlin ist auf Strafrecht und insbesondere das Drogenstrafrecht spezialisiert. Wir bieten unseren Mandanten bundesweit professionelle Verteidigung bei BtM-Verstössen.
Um Ihnen einen kleinen Einblick in unsere Arbeit und unsere BtM-Verfahren zu ermöglichen, finden Sie hier eine kurze Auflistung von Fällen, in denen unsere Rechtsanwälte als Strafverteidiger tätig waren.
Wir weisen außerdem darauf hin, daß jeder Fall einzigartige Besonderheiten aufweist, die hier nicht gänzlich dargestellt werden können. Vor allem die Ergebnisse können nur bedingt auf andere Fälle übertragen werden.
Achtung: Nach Einführung des Konsumcannabisgesetzes zum 01.04.2024 ist Cannabis kein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG mehr. Straftaten im Umgang mit Cannabis (Marihuana, Haschisch, Cannabissamen, Pflanzen etc.) sind im KCanG geregelt, so daß die Ergebnisse aus den „alten“ Cannabisfällen für neue Fälle nur eingeschränkt aussagefähig sind.
Anklage: Einfuhr und Handeltreiben nicht geringe Menge; § 30 I BtMG(Amtsgericht Ahaus - Schöffengericht - in Nordrhein-Westfalen)
Unserem Mandanten wurde mit Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vorgeworfen, eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel aus den Niederlanden zwecks Handeltreiben eingeführt zu haben; § 30 I Nr. 4 BtMG.
Er hatte im niederländischen Enschede ca. 500 g Cannabis gekauft und mit dem Fahrrad nach Deutschland gebracht. Allerdings wurde er kurz hinter der Grenze von der Polizei erwischt. Die Staatsanwaltschaft warf unserem Mandanten auch vor, das Cannabis in Deutschland weiterverkaufen zu wollen.
Es drohte eine Gefängnisstrafe von mindestens zwei Jahren. Rechtsanwalt Pohl übernahm die Verteidigung und plädierte auf einen minder schweren Fall.
Ergebnis: 9 Monate auf Bewährung und Bewährungsauflagen.
Anklage: Gewerbsmäßiges Handeltreiben in 73 Fällen; § 29 III BtMG(Landgericht Berlin- Große Strafkammer)
Unser spätere Mandant war von anderen Personen beschuldigt worden, mit Cannabis zu handeln. Außerdem hatte die Polizei bei einer Hausdurchsuchung typische Händlerutensilien sowie Cannabis gefunden.
Die Anklage lautete: Gewerbsmäßiges Handeltreiben in 73 Fällen gem. § 29 Absatz 3 BtMG. Die Staatsanwaltschaft erwartete, daß unser Mandant zu mehr als 4 Jahren Gefängnis verurteilt werden würde. Das Ziel der Verteidigung bestand darin, eine Bewährungsstrafe zu erreichen.
Im Verlaufe der Gerichtsverhandlung gelang es uns, daß ein Teil der Vorwürfe eingestellt wurde gem. § 154 StPO.
Am Ende lautete das Ergebnis: Zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung.
Weitere BtMG-Fälle
Haftbefehl und Anklage: Bewaffnetes Handeltreiben BtM in nicht geringer MengeLandgericht Meiningen: 2 Jahre und 6 Monate, Einziehung von 850,00 €
In diesem Fall ging es um sehr viel. Es drohte eine Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren.
Unser Mandant wurde in der Bahn von Berlin nach Erfurt kontrolliert, verhielt sich auffällig und wurde durchsucht. Er hatte über 3,5 kg Marihuana dabei. Er wurde verhaftet, weitere Gebäude durchsucht. Die Polizei fand weitere Drogen, Bargeld und ein griffbereites Messer.
Rechtsanwalt Pohl fuhr nach Thüringen, um eine Verteidgungsstrategie zu besprechen. Das Wichtigste war mal wieder, irgendwie die „Bewaffnung“ wegzubekommen. Er setzte eine Verteidigungsschrift auf uns beantragte Haftprüfung. Der Haftrichter ließ den Haftbefehl aber bestehen.
Dennoch erzielte die Verteidigungsschrift Wirkung: Vor Gericht wurde die Stellungnahme verfeinert und ein Teilgeständnis abgelegt. Tatsächling gelang es dadurch, glaubhaft darzulegen, daß das Messer zu keinem Zeitpunkt einer Handelstätigkeit griffbereit war usw.
In seinem Plädoyer versuchte Rechtsanwalt Pohl auch noch, einen minder schweren Fall für seinen Mandanten herauszuholen, aber die Menge von fast 500 g THC war dann doch zu viel. Den Reportern des MDR erklärte er in einer Verhandlungspause, daß sein Mandant entgegen der Anklageschrift kein großer, sondern eher ein „kleiner“ Händler sei.
Sein Mandant erhielt eine milde Strafe von 2 Jahren und 6 Monaten.
Wohnungsdurchsuchung, Cannabisanbau nicht geringe MengeAmtsgericht Tiergarten: 90 Tagessätze
Das war ein heikler BtMG-Fall:
Weil sich Nachbarn über den Cannabisgeruch beschwert hatten, durchsuchte die Polizei die Wohnung unserer späteren Mandanten.
Die Polizei fand ca. 60 g Cannabis von sehr guter Qualität (23 %), was ca. 14 g THC ergab.
Es folgte eine Anklage wegen Besitz einer nicht geringen Menge gemäß § 29a BtMG. Es drohte eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr.
Unseren Anwälten war es vorher gelungen, die ursprünglich mitbeschuldigteFreundin des Angeklagten aus dem Verfahren zu nehmen (diese hätte sonst Ihren Job verloren).
Im Gerichtsprozeß konnte Rechtsanwalt Pohl das Gericht und vor allem den Staatsanwalt davon überzeugen, daß ein minder schwerer Fall vorliegt.
Das Ergebnis war ein etwas überraschender Erfolg: Nur 90 Tagessätze Geldstrafe.
Vorladung als Beschuldigter - Verstoß BtM (Kokain)Verfahren eingestellt
Die spätere Mandantin unserer Kanzlei hatte einen Brief von der Polizei Berlin (LKA 436) erhalten.
Sie wurde beschuldigt, folgende Straftat begangen zu haben: Tatvorwurf Verstoß Btm (Kokain).
Es handelte sich um einen sog. Erwerberfall im Zusammenhang mit einem „Kokaintaxi“.
Dabei war das Telefon des Kokaintaxifahrers abgehört worden. Unsere Mandantin geriet als Käuferin ins Visier der Polizei.
Rechtsanwalt Pohl beantragte Akteneinsicht, wertete die Beweismittel aus und fertigte ein Verteidigungsschreiben. Darin beantragte er, das Verfahrens mangels Beweisen einzustellen.
Dem folgte die Staatsanwaltschaft. Allerdings bleibt abzuwarten, ob der Kokainverkäufer später noch Angaben zu seinen Kunden macht und deren Käufe bestätigt. Dann könnte das Verfahren gegen unsere Mandantin wieder aufgenommen werden.
Dann wäre die Frage, ob die Angaben des Verkäufers glaubhaft und konkret genug sind.
Hausdurchsuchung, Anklage: § 29a BtMG HandeltreibenErgebnis: 1 Jahr auf Bewährung
Dieser BtMG-Fall landete vor dem Schöffengericht. Das Schöffengericht ist ein sog. Spruchkörper des Amtsgerichts.
Dort landen Anklagen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafe von mehr als zwei Jahren – und damit auch zwingend ohne Bewährung – erwartet.
Es droht dem Angeklagten also ein katastrophaler Eingriff ins Leben.
Unser spätere Mandant war bei der Polizei von seiner Ex-Freundin angezeigt worden. Er baue Cannabis an und verkaufe dies.
Bei der Hausdurchsuchung fand die Polizei eine Menge Bargeld, 21 Cannabispflanzen sowie ca. 220 g Cannabis in Gläsern.
Der erste Teil der Verteidigungstaktik bestand darin, daß Rechtsanwalt Pohl ein Beschwerde gegen die Durchsuchung einlegt. Es ging dabei um die Frage, ob Gefahr im Verzug vorlgelegen hatte. Die Polizei hatte die Durchsuchung nämlich ohne richterlichen Beschluß durchgeführt.
Der zweite Teil bestand darin, Argumente für die Annahme eines minder schweren Falles zu sammeln.
Die Verteidigungsstrategie ging im Ergebnis auf: Unser Mandant wurde zu einer Strafe von nur 1 Jahr auf Bewährung verurteilt. Das gefundene Bargeld wurde als Handelserlös eingezogen.
Durchsuchung, Anklage: BtM-Erwerb, BesitzAmtsgericht Tiergarten: 90 Tagessätze
Es handelte sich um ein scheinbar kleines Verfahren, war aber dennoch sehr wichtig für unseren Mandanten.
Der Zoll hatte ein an ihn gerichtetes Päckchen mit ca. 20 g Amphetamin mit schwachem Wirkstoffgehalt sichergestellt. Daraufhin durchsuchte die Polizei die Wohnung, in der er mit seiner Ehefrau wohnte.
Dort fand die Polizei eine kleine Menge Amphetamin.
Rechtsanwalt Pohl wurde mit der Verteidigung beauftragt. Sein Mandant informierte ihn darüber, daß er selber kein Amphetamin konsumiere. Er könne aber bei Gericht nicht sagen, für wen die Drogen seien. Er dürfe auch auf keinen Fall seinen Führerschein verlieren.
Rechtsanwalt Pohl erarbeitete mit seinem Mandanten eine Erklärung, die vor Gericht die besten Chancen bieten sollte.
Die Staatsanwaltschaft forderte eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, Rechtsanwalt Pohl plädierte auf 60 Tagessätze.
Urteil des Gerichts: 90 Tagessätze
Die Erklärung hatte auch den Erfolg, daß der Mandant seinen Führerschein behalten kann.
Hausdurchsuchung, Anklage CannabisanbauAG Tiergarten: Verfahren gegen Geldauflage eingestellt
Bei diesem Fall lief alles perfekt: Nachbarn hatten bemerkt, daß unser spätere Mandant Cannabis auf seinem Balkon anbaute und riefen die Polizei.
Diese kamen mit einem Durchsuchungsbeschluß und fanden zwei Cannabispflanzen.
Die Pflanzen hatten einen Wirkstoffgehalt von 7,448 g THC (nach Abzug der Meßunsicherheit von 10 %). Das war also verflixt knapp unter der Grenze von 7,5 g THC, bei der ein Verbrechen vorgelegen hätte (Mindeststrafe: 1 Jahr)
Es folgte eine Anklage vor das Amtsgericht Berlin-Tiergarten. Rechtsanwalt Pohl bereitete seinen Mandanten darauf vor, was er sagen sollte (vor dem Hintergrund, daß sein Mandant ein sympathisch rüberkommender Student war).
Was kaum zu hoffen war, geschah: Im Vorgespräch zwischen Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt Pohl wurde die Frage nach einer Verfahrenseinstellung zur Sprache gebracht und nicht gleich wieder vom Gericht verworfen.
Nachdem unser Mandant ein Geständnis abgelegt hatte usw., einigten sich alle auf eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung von 1.200,00 €. Damit erfolgte keine Eintragung in das Zentralregister und unser Mandant war überglücklich.
Vorladung Ermittlungsverfahren BtM-Verstoß (Kokain)Schlußendlich wegen geringer Schuld eingestellt
Zu uns kam ein ein Mann, der gleich zwei Briefe von der Polizei (LKA 432) erhalten hatte:
Nämlich eine Vorladung als Beschuldigter, Tatvorwurf „Verstoß BtM (Kokain)“ sowie eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung.
Rechtsanwalt Pohl übernahm die Verteidigung, beantragte Akteneinsicht udn legte Widerspruch gegen die Anordnung der ED-Behandlung ein.
Die Akteneinsicht ergab, daß die Beweismittel gegen unseren Mandanten so nicht verwertbar waren, da sie aus einer Telefonüberwachung stammten, die nur gegen die abgehörte Person, nicht aber gegen den Mandanten verwertbar war.
Rechtsanwalt Pohl beantragte erfolgreich eine Verfahrenseinstellung. Das Verfahren wurde aber nach einigen Wochen wieder aufgenommen, da sich weitere Beweise aufgetan hatten. Der Widerspruch gegen die ED-Behandlung war daher am Ende erfolglos.
Allerdings wurde das Verfahren dann wegen Geringfügigkeit eingestellt, obwohl es um 10 Kokainbestellungen ging.
Anklage: 6 Fälle Erwerb/Handeltreiben nicht geringe MengeAmtsgericht Strausberg (Schöffengericht): 2 Jahre auf Bewährung
Unser spätere Mandant hatte mehrfach im Darknet bei shiny flakes größere Drogenmengen bestellt. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder ließ daher einen Hausdurchsuchung durchführen, bei der u.a 706 Gramm Amphetamin, 8,7 g Kokain, etwas LSD sowie 84 Cannabispflanzen gefunden wurden.
Unser spätere Mandant wurde festgenommen und in Untersuchungshaft gesteckt. Es gelang Rechtsanwalt Pohl im zweiten Anlauf, den Haftbefehl gegen den Widerstand der Staatsanwaltschaft außer Vollzug setzen zu lassen.
Die Situation war sehr heikel, weil dem Mandanten auch die Darknet-Bestellungen zu Last gelegt wurden. Rechtsanwalt Pohl legte deshalb sehr viel Augenmerk darauf, die Vorwürfe erst teilweise zu entschärfen, um im Anschluß Kontakt zu Gericht und Staatsanwaltschaft aufzubauen, um die Chancen auf eine Bewährungsstrafe auszuloten.
Einige Zeit später folgte die Anklage zum Amtsgericht Strausberg (Schöffengericht): 6facher unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln, 1x davon in nicht geringer Menge; § 29 a BtMG.
Bis zum Gerichtstermin war dann alles gut vorbereitet, um eine Chance auf eine Bewährung zu haben. Auch unser Mandant hatte alles gemacht, was möglich und nötig war (u.a. nachgewiesene Drogenfreiheit).
Ergebnis: Unser Mandant erhielt eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung.
Strafbefehl: Besitz von Kokain; § 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG(Amtsgericht Berlin-Tiergarten)
Unser Mandant hatte vom Amtsgericht Tiergarten einen Strafbefehl mit einer erheblichen Geldstrafe erhalten. Rechtsanwalt Pohl wurde mit der Verteidigung beauftragt und nahm Akteneinsicht, nachdem er gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt hatte.
Aus der Akte ergab sich etwas ganz Erstaunliches: Das einzige belastbare Beweismittel gegen den Mandanten von Rechtsanwalt Pohl bestand in dessen eigener Aussage bei der Polizei, bei der der Mandant vom Polizeibeamten dazu ermahnt worden war, die Wahrheit zu sagen.
Das allerdings war ein grober Polizeifehler, da nur Zeugen, nicht aber Beschuldigte die Wahrheit sagen müssen. Beschuldigte dürfen schweigen.
Rechtsanwalt Pohl fertigte ein Verteidigungschreiben und das Verfahren wurde ohne Auflagen eingestellt.
Anklage: Unerlaubter Erwerb von BtM (Amphetamin); § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG(Amtsgericht Berlin-Tiergarten)
Ein Mandant kam mit einer Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin in unsere Kanzlei, die ihm das Amtsgericht Berlin-Tiergarten zugeschickt hatte. Er wurde beschuldigt, unerlaubt Betäubungsmittel, nämlich Amphetamin erworben zu haben.
Die Menge und der Wirkstoffgehalt des Amfetamin ließen eine erhebliche Geldstrafe befürchten, eine Freiheitsstrafe auf Bewährung erschien auch im Bereich des Möglichen. Das Ziel unserer Verteidigung bestand angesichts der für unseren Mandanten schlechten Beweislage darin, einen Eintrag in das Führungszeugnis zu verhindern.
Ein solcher Eintrag konnte schließlich gerade so abgewendet werden, weil die Verteidigungsstrategie aufging und unser Mandant zu 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde, was genau an der Grenze zum Führungszeugniseintrag lag.
Berufungsverfahren: Abgabe von BtM an Personen unter 18 Jahren; § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG(Landgericht Berlin)
In diesem BtM-Verfahren war unser spätere Mandant in der ersten Instanz, nämlich am Amtsgericht Berlin-Tiergarten, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ohne Bewährung verurteilt.
Rechtsanwalt Pohl übernahm die Verteidigung in der Berufung beim Landgericht Berlin. Der Gegenstand der Anklage bestand darin, daß unser Mandant erwiesenermaßen bei einer Party Drogen an Minderjährige abgegeben hatte, nämlich Kokain sowie “Magic Mushrooms”.
Die Verteidigungsstrategie wurde überarbeitet und so angepaßt, daß eine Bewährungsstrafe erreichbar schien. Nach mehreren Verhandlungstagen bei Gericht und der Befragung weiterer Zeugen folgte das Gericht dem Plädoyer von Rechtsanwalt Pohl und verhängte eine Strafe von einem Jahr auf Bewährung, weil ein minder schwerer Fall vorlag.
Strafbefehl: BtM-Besitz (Amphetamin); Verstoss gegen § 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG(Amtsgericht Berlin-Tiergarten)
Diesmal ging es um einen Strafbefehl, den unsere spätere Mandantin erhalten hatte. Sie kam mit diesem Strafbefehl in unsere Kanzlei und wollte wissen, ob es sich lohnt, Einspruch einzulegen.
Da es um eine Geldstrafe ging, kamen zwei Möglichkeiten der Verteidigung in Betracht: Entweder den Strafbefehl insgesamt rechtlich angreifen oder nur die Höhe der Strafe.
Rechtsanwalt Marx beantragte Akteneinsicht und stellte fest, daß ein Freispruch aufgrund der klaren Beweise nicht in Betracht kam. Auch die Anzahl der Tagessätze war in Ordnung. Allerdings stellte er nach Rücksprache mit der Mandantin fest, daß die Höhe der Tagessätze zu hoch geschätzt worden war. Rechtsanwalt Marx beschränkte den Einspruch daher auf die Höhe der Tagessätze, also auf die Höhe der Geldstrafe, und das mit Erfolg. Die Strafe wurde dadurch sogar so weit reduziert, daß unsere Mandantin auch nach Zahlung unseres Honorars gespart hatte.
Anklage: Bewaffnetes Handeltreiben von BtM in nicht geringer Menge; § 30a Abs.2 Nr.2 BtMG(Landgericht Berlin- Große Strafkammer)
In diesem Fall ging es um einen sehr schwerwiegenden Vorwurf: Bewaffneter Drogenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Unser Mandant wurde von der Polizei beim Verkauf von Cannabis beobachtet. Er wurde festgenommen, seine Wohnung durchsucht. Dort wurden weitere 3 kg Cannabis, Händlerutensilien, ein griffbereiter Schlagstock sowie eine Gaspistole gefunden. In solchen Fällen droht gemäß § 30a BtMG eine Haftstrafe von mindestens fünf Jahren.
Allerdings kann die Strafe deutlich geringer ausfallen, wenn ein minder schwerer Fall vorliegt. Und das darzustellen war das Ziel der Verteidigung von Rechtsanwalt Pohl, der den Fall übernahm. Um einen minder schweren Fall zu bekommen, müssen viele Dinge zusammenkommen. Auch unser Mandant mußte seinen Teil dazu beitragen.
Am Ende hatten sich die Bemühungen gelohnt. Das Gericht verurteilte unseren Mandanten zu 2 Jahren auf Bewährung.
Anklage: 23faches Handeltreiben von BtM in nicht geringer Menge; § 29a BtMG(Landgericht Neubrandenburg- Große Strafkammer)
In diesem Fall ging es um eine größere Sache. Unser spätere Mandant und andere Personen wurden wochenlang observiert, bis es schließlich zu mehreren Festnahmen kam. Unser spätere Mandant machte bei der Polizei und beim Haftrichter umfangreiche Angaben und gestand, fast 2 Jahre lang monatlich ca. 20 kg Amphetamine, 5 kg Cannabis sowie kleinere Mengen Kokain verkauft zu haben.
Diese Angaben konnten auch nach unserer Beauftragung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das Ziel der Verteidigung bestand also darin, die Strafe möglichst gering zu halten. Zusammen mit einen Anwaltskollegen aus Neubrandenburg erstellte Rechtsanwalt Pohl eine geeignete Vorgehensweise, die dann im Prozeß umgesetzt wurde.
Nach eingehenden Erörterungen mit dem Gericht konnte eine Verständigung erzielt werden, so daß unser Mandant eine relativ geringe Strafe erhielt, nämlich 4 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe.
Unerlaubter Besitz einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel, § 29 BtMG(Amtsgericht Rendsburg - Schöffengericht - in Schleswig-Holstein)
Aufgrund eines Hinweises aus der Bevölkerung machte die Polizei bei unserem späteren Mandanten eine Hausdurchsuchung. In einem Gewächshaus waren Cannabispflanzen gesehen worden. Die Polizei vermutete, daß hier jemand Cannabis anbaut, um damit Handel zu treiben. Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Durchsuchungsbefehl.
Die Polizei fand bei der Durchsuchung ca. 650 g Cannabis mit einem THC-Gehalt von ca. 45 g. Dies stellte eine nicht geringe Menge dar, so daß dafür eine Haftstrafe von mindestens einem Jahr drohte. Rechtsanwalt Pohl übernahm die Verteidigung. Im Prozeß glaubte das Gericht unserem Mandanten, daß er das Cannabis zum Eigenkonsum angebaut hatte, um damit seine Schmerzen zu lindern. Am Ende war auch das Gericht von einem minder schweren Fall überzeugt. Dadurch eröffnete sich die Möglichkeit, eine deutlich geringere Strafe zu bekommen.
Am Ende erhielt unser Mandant ein Strafe von 120 Tagessätzen (das entspricht 4 Netto-Monatseinkommen).
Unerlaubter BtM-Handel (Cannabis), § 29 BtMG(Der Polizeipräsident in Berlin - Durchsuchung und Vorladung)
Unser spätere Mandant wurde von Zivilpolizisten in einem Berliner Stadtpark durchsucht. Die Polizisten meinten gesehen zu haben, daß er Drogen verkauft habe.
Bei der Durchsuchung wurde bei ihm auch etwas Cannabis gefunden, und zwar im Lenkergriff seines Fahrrades. Die Polizei beschlagnahmte das Fahrrad als vermeintliches Tatwerkzeug. Später erhielt unser Mandant ein Schreiben von der Polizei, in dem es hieß: “Vorladung als Beschuldigter. Sie werden beschuldigt, folgende Straftat begangen zu haben: Unerlaubter Btm-Handel (Cannabis).”
Rechtsanwalt Pohl übernahm die Verteidigung und stellte fest, daß die Beweise für die Annahme von Handeltreiben nicht ausreichen. Er beantragte daher erfolgreich, das Verfahren gemäß § 31 BtMG (Eigenbedarf) einzustellen und das Fahrrad herauszugeben.
Durchsuchung und Anklage: Unerlaubtes Handeltreiben mit BtMAmtsgericht Tiergarten - Jugendrichter: Einstellung § 45, 47 JGG
Unser Mandant war Heranwachsender (d.h.: er war über 18, aber noch nicht 21 Jahre alt). Sein Zimmer in der Wohnung seiner Eltern wurde nach Drogen und anderen Beweismitteln durchsucht. Ein junger Mann war nämlich von seinem Vater beim Kiffen erwischt worden und mußte diesem sagen, von wem er das Cannabis hatte. So kam die Polizei auf unseren Mandanten.
Bei ihm wurden viele Druckverschlußtütchen und 6 Mobiltelefone gefunden und beschlagnahmt.
Die Anklage lautete: Verstoß gegen §§ 29. Absatz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 1, 105 JGG (Jugendgerichtsgesetz).
Unser Mandant gab in den Besprechungen in unserer Kanzlei an, dem Jungen nie Drogen verkauft zu haben. Dagegen sprach allerdings, daß der Junge unseren Mandanten auf Lichtbildern erkannt hatte.
In der Verhandlung konnte Rechtsanwalt Pohl durch geschickte Fragen an den Jungen klarstellen, daß dieser kein zuverlässiger Zeuge er. Er konnte sich an viele Detail nicht erinnern und verwickelte sich ein paar Widersprüche.
Nach der Zeugenaussage gab es ein Rechtsgespräch mit Richter und Staatsanwältin. Man einigte sich auf eine Einstellung des Verfahrens nach dem Jugendgerichtsgesetz.
Durchsuchung und Vorladung als BeschuldigterStA Berlin: Verfahren mangels Tatverdacht eingestellt
In diesem Fall war der spätere Mandant von Rechtsanwalt Pohl in das Visier der Polizei geraten, weil er zusammen mit einem Kumpel mehrere Kisten aus einem „Grow Shop“ im Auto abtransportiert hatte. Dabei war er von Zivilpolizisten beobachtet worden. Es bestand daher der Verdacht des Cannabisanbaus und -verkaufs.
In der Wohnung des Kumpels fand die Polizei später zwar etwas Marihuana und Druckverschlußtütchen, aber keine Plantage. Bei unserem Mandanten wurde nichts gefunden.
Rechtsanwalt Pohl riet seinem Mandanten im Ermittlungsverfahren zu schweigen und fertigte ein Verteidigungsschreiben an.
Das Verfahren wurde dann mangels Tatverdacht eingestellt.
Prozess: Unerlaubtes Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge; § 29a BtMG(Amtsgericht Freiburg - Schöffengericht)
Im Auto unseres Mandanten wurde bei einer Verkehrskontrolle abgepacktes Cannabis gefunden. Dies führte zu einer Hausdurchsuchung durch die Polizei. In der Wohnung fand die Polizei weitere Tütchen mit Cannabis sowie einige Cannabispflanzen.
Schnell stand der Vorwurf im Raum, unser Mandant habe nicht nur Betäubungsmittel angebaut, sondern mit den BtM Handel getrieben. Die Menge an Cannabisprodukten war auch immerhin so groß, daß der Wirkstoffgehalt über 7,5 g THC lag, so daß eine nicht geringe Menge vorlag.
Rechtsanwalt Marx führte die Verteidigung als Strafmaßverteidigung, um eine Gefängnisstrafe zu verhindern. Am Ende wurde der Mandant von Rechtsanwalt Marx zu einer Geldstrafe verurteilt, zumal für ein Handeltreiben nicht genügend Beweise vorlagen.
Anklage: Unerlaubter Besitz von BtM; Fahren ohne Fahrerlaubnis...Amtsgericht Hof: 5 Monate auf Bewährung, Auflagen
Unser spätere Mandant war kurz hinter der Grenze zu Bayern an einer Tankstelle aufgefallen, weil er einen Joint rauchte. Die Polizei durchsuchte sein Auto. Im Kofferraum wurden Ecstasy-Tablette, Marihuana, Haschisch, Cannabissamen sowie Cannabis-Blätter und -Stengel gefunden. Außerdem hatte er keine Fahrerlaubnis und führte eine Schreckschußpistole bei sich, für die er einen kleinen Waffenschein gebraucht hätte.
In der ersten Version der Anklage unterstellte die Staatsanwaltschaft einfach mal, daß das gesamte Cannabismaterial einen THC-Gehalt von mindesten 5 % habe. Nachdem Rechtsanwalt Pohl dies moniert und beantragte hatte, ein Wirkstoffgutachten einzuholen, stellte sich heraus, daß die THC-Menge nur bei ca. 0,67 g lag. Wäre kein Wirkstoffgutachten eingeholt worden, wären ca. 7 g THC zugrundegelegt worden.
Da unser Mandant schon stark einschlägig vorbestraft war, hätte eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung gedroht.
Am Ende erhielt unser Mandant eine Bewährungsstrafe von 5 Monaten und dazu u.a. die Auflage, 100 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten. Außerdem erhielt er eine Sperre bzgl. des Führerscheins von 1 Jahr.
2 Anklagen wegen Handeltreiben, Anbau und Besitz von BtMAmtsgericht Tiergarten (Schöffengericht): Bewährungsstrafen
In unsere Kanzlei kam ein Ehepaar. Die Polizei hatte ein paar Wochen vorher eine Hausdurchsuchung gemacht und dabei eine Cannabisplantage und weitere Drogen (u.a. Heroin) gefunden.
Die Menge an Cannabis war ordentlich, so daß unsere Mandanten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt wurden.
Noch bevor es zum Gerichtstermin kam, gab es eine zweite Hausdurchsuchung, bei der wieder eine – diesmal noch größere Cannabisplantage gefunden wurde.
Mit den beiden Anklagen ging es zu Gericht. Ziel der Verteidigung war es, Bewährungsstrafen für unsere Mandanten zu erzielen.
Vor Gericht gelang es durch geschickte Darstellung der Hintergründe, eine Verurteilung vor allem wegen Besitzes (und nicht Handeltreibens) zu erzielen. Außerdem ging es um den Eigenkonsum durch unsere Mandanten, die inzwischen nachweislich keine Drogen mehr nahmen und unserem Rat gemäß eine Drogenberatung machten.
Unsere Mandanten erhielten 2 Jahre auf Bewährung und alle waren glücklich.
Anklage: Gewerbsmäßiges Handeltreiben, Verstoß WaffengesetzAmtsgericht Tiergarten (Schöffengericht): 1 Jahr und 3 Monate auf Bewährung
Dieser Fall war reichlich heikel. Unser Mandant war als Besteller von Drogen im Internet aufgefallen (Shiny Flakes). Weil es um etwas größere Bestellungen ging – insgesamt ca. 110 g Speed, 110 Ecstasytabletten und noch ein paar andere Sachen – machte die Polizei eine Hausdurchsuchung.
Dabei fand die Polizei vor allem Cannabis eher schlechter Qualität, einige andere Drogen und vor allem ein Butterflymesser.
Schon im Ermittlungsverfahren zielte die Verteidigung von Rechtsanwalt Pohl darauf ab, eine Anklage wegen bewaffneten Handeltreibens (5 Jahre Mindesstrafe) zu verhindern.
Dies gelang auch, weil nicht geklärt werden konnte, ob das Messer griffbereit war. Außerdem gab Rechtsanwalt Pohl eine Einlassung zum Eigenkonsum ab, um die Handelsmenge zu verringern. Unser Mandant hatte außerdem schon während der Durchsuchung Aufklärungshilfe geleistet.
Die Strategie ging voll auf und unser Mandant erhielt eine milde Strafe auf Bewährung.
Vorladung als Beschuldigter (Verstoß BtmG)Verfahren eingestellt
Unser spätere Mandant hatte von der Berliner Polizei eine Vorladung erhalten. Darin hieß es: „Sie werden beschuldigt, folgende Straftat begangen zu haben: Verstoß BtmG (Besitz von Kokain, Bestellung über das Darknet).“
Mit Fällen dieser Art sind wir bereits hundertfach vertraut. Diesmal ging es um Internetbestellungen über www.finestdrugs.to sowie DreamMarket.onion.
Den Ermittlern waren nämlich die Zugangsdaten zu den Shops im Rahmer einer Hausdurchsuchung in die Hände gefallen. Deshalb werden derzeit alle Kunden, die in der Datenbank stehen, polizeilich vorgeladen. Bei größeren Bestellmengen ist mit Hausdurchsuchungen zu rechnen.
Dieser Fall ging jedoch gut aus. Die Staatsanwaltschaft folgte den Verteidigungsargumenten von Rechtsanwalt Pohl und stellte da Verfahren mangels Tatverdacht ein. Dadurch wurde auch die Fahrerlaubnis unseres Mandanten gerettet.
Anklage: Unerlaubter Erwerb von BtM in 8 FällenAmtsgericht Köln (Jugendrichter): Verwarnung und Weisung
Dieser Fall ging viel besser aus, als zuerst gedacht. Es ging um Drogenbestellungen im Internet, nämlich bei Shiny Flakes (www.shiny-flakes.to)
Der Mandant von Rechtsanwalt Pohl hatte dort insgesamt ca. 250 Stück Ecstasy, 1 g MDMA, 2 g Kokain, 50 g Haschisch, und 25 g Amphetamin bestellt.
Der Vorwurf des Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stand im Raum. Dann hätte eine hohe Strafe gedroht. Auch das Medizinstudium war in Gefahr.
Rechtsanwalt Pohl unternahm im Ermittlungsverfahren alles, um die Beweiskraft der Bestellerliste in Frage zu stellen. Aber die Polizei war auch nicht untätig. Sie recherchierte anhand des E-Mail-Verkehrs die Daten unseres Mandanten beim Provider. Die Taten konnten dann nicht mehr abgestritten werden.
Die Strategie wurde daher angepaßt: Geständnis, aber nicht bzgl. Handeltreiben, sondern nur Veräußerung. Außerdem sofortige Drogenabstinenz mit Nachweis.
Das alles funktionierte auch in Köln bestens, so daß unser Mandant sehr glimpflich mit einer Verwarnung davonkam. Außerdem muß er ein paar Monate drogenfrei bleiben und dies nachweisen.
Vorladung als Beschuldigter: Verstoß BetäubungsmittelgesetzVerfahren eingestellt
Unser Mandant fand eine polizeiliche Vorladung der Polizei Merseburg im Briefkasten.
Unser Mandant war nämlich Kunde bei www.finestdrugs.to und hatte online mehrfach eine ordentliche Menge XTX und etwas Kokain bestellt.
Glücklicherweise waren die Bestellerdaten das einzige Beweismittel in diesem Fall. Durch eine geschickte Stellungnahme von Rechtsanwalt Pohl gegenüber der Staatsanwaltschaft Halle konnte die Beweiskraft so erschüttert werden, daß das Verfahren mangels Tatverdacht eingestellt wurde.
Belehrung/schriftliche Äußerung im StrafverfahrenErmittlungsverfahren eingestellt
Unser spätere Mandant erhielt eine Vorladung von der Polizei. Ihm wurde ein BtMG-Verstoß (Erwerb von Kokain, MDMA, LSD, Cannabis, DTM und 2C-B) vorgeworfen, und zwar Drogenbestellungen im Darknet.
Es handelte sich um lange zurückliegende Bestellungen über Silk Road 2, und zwar in etwas größeren Mengen.
Rechtsanwalt Pohl übernahm die Verteidigung und beantragte Akteneinsicht. Die einzige Chance bestand darin, die Beweiskraft der von der Polizei gefundenen Bestellerliste und Chatverläufe anzuzweifeln.
In diesem Fall ging der Plan auf. Rechtsanwalt Pohl fertigte einen entsprechenden Verteidigungsschriftsatz und beantragte die Einstellung mangels Tatverdacht.
Diesem Antrag folgte die Staatsanwaltschaft. Dadurch wurde ein größerer Gerichtsprozeß verhindert und eine wahrscheinlich hohe Strafe verhindert.
Anklage: 56 Fälle gewerbsmäßiges Handeltreiben nicht geringe MengeAG Tiergarten (Schöffengericht): 8 Monate auf Bewährung
Dieser Fall hätte übel enden können: Bei einer anderen Person machte die Polizei eine Hausdurchsuchung fand die Polizei nicht geringe Mengen Cannabis und Amphetamin. Die Person beschuldigte unseren Mandanten. Er habe ihr das alles auf Kommission verkauft und dies auch schon in der Vergangenheit oft getan. Er selber baue damit seine Schulden bei unserem Mandanten ab.
Dieser war schon vorbestraft. Bei ihm zu Hause wurden ca. 16g Haschischpaste (ca. 11g THC) gefunden.
Rechtsanwalt Pohl übernahm den Fall. Nach kritischer Würdigung der Aussage des ursprünglich Verdächtigen (jetzt Zeuge gegen unseren Mandanten) schickte er einen Verteidigungsschriftsatz an das Gericht und bereitete so die Verteidigung vor.
In der Gerichtsverhandlung verfolgte RA Pohl diese Verteidigungslinie konsequent zu Ende und stellte dar, daß die Behauptungen des Zeugen (rechnerisch und logisch) nicht stimmen können.
Am Ende glaubte das Gericht dem Zeugen nicht und verurteilte unseren Mandanten nur wegen des Besitzes von BtM zu einer Strafe von 8 Monaten auf Bewährung.
Hausdurchsuchung, Anklage § 29a BtMGVerurteilung: Nur 90 Tagessätze Geldstrafe
Das war ein heikler BtMG-Fall:
Weil sich Nachbarn über den Cannabisgeruch beschwert hatten, durchsuchte die Polizei die Wohnung unserer späteren Mandanten.
Die Polizei fand ca. 60 g Cannabis von sehr guter Qualität (23 %), was ca. 14 g THC ergab.
Es folgte eine Anklage wegen Besitz einer nicht geringen Menge gemäß § 29a BtMG. Es drohte eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr.
Unseren Anwälten war es vorher gelungen, die ursprünglich mitbeschuldigteFreundin des Angeklagten aus dem Verfahren zu nehmen (diese hätte sonst Ihren Job verloren).
Im Gerichtsprozeß konnte Rechtsanwalt Pohl das Gericht und vor allem den Staatsanwalt davon überzeugen, daß ein minder schwerer Fall vorliegt.
Das Ergebnis war ein etwas überraschender Erfolg: Nur 90 Tagessätze Geldstrafe.
Vorladung als Beschuldigter - Verstoß BtM (Amphetamin/Derivate)Ermittlungsverfahren eingestellt
Unserem späteren Mandanten wurde ein BtmG-Verstoß vorgeworfen. Er erhielt eine entsprechende Vorladung von der Polizei.
Rechtsanwalt Pohl übernahm die Verteidigung und beantragte Akteneinsicht.
Es ging um eine Bestellung über das Darknet (Hansa). Das Problem bestand darin, daß die Polizei die Verkäufer der Drogen festgenommen und 204 vorbereitete Briefsendungen beschlagnahmt hatte.
Rechtsanwalt Pohl analysierte die Beweislage und argumentierte gegenüber der Staatsanwaltschaft u.a. damit, daß noch nicht einmal der strafbare Versuch eines BtM-Erwerbs vorliege, da der fragliche Brief noch nicht auf den Postweg gebracht worden war.
Diese Verteidigung war erfolgreich und das Verfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Anklage: 58 Fälle Handeltreiben mit BtMVerurteilung nur wegen 30 Fällen BtM-Veräußerung, 1x Besitz
Dieser Fall war recht kompliziert.
Unsere spätere Mandantin kam mit einer Anklage der Staatsanwaltschaft Potsdam in die Kanzlei. Ihr wurde vorgeworfen, 58 mal Marihuana verkauft zu haben. Es ging in 57 Fällen um nur 1-2 g und im 58ten Fall um ca. 25 g Cannabis sowie ca. 20 g Amphetamin und ein paar XTC-Tabletten.
Der Mandantin von Rechtsanwalt Pohl war klar, daß sie verurteilt werden würde, da die Beweise zum Teil nicht angreifbar waren. Allerdings bestritt sie, daß es so viele Fälle der Abgabe von Marihuana waren. Außerdem habe sie dabei keinen Gewinn angestrebt und die größere, beschlagnahmte Menge nicht zum Verkauf besessen.
Unserer Mandantin war es vor allen Dingen wichtig, nicht wegen Handeltreibens verurteilt zu werden. Rechtsanwalt Pohl sah einen Ausweg und auch eine juristisch realistische Chance, dieses Ziel zu erreichen.
Diese Strategie ging aber in der ersten Instanz beim Amtsgericht Potsdam nicht ganz auf. Die Gerichtsverhandlung hatte zwar kein 58faches Handeltreiben, sondern nur eine 30fache Veräußerung und einen BtM-Besitz ergeben, aber das Amtsgericht verurteilte unsere Mandantin dennoch wegen 30fachen Handeltreibens.
Rechtsanwalt Pohl ging daher in eine (beschränkte) Revision. Seiner Revisionsbegründung schlossen sich der Generalstaatsanwalt und das OLG Brandenburg vollumfänglich an.
Der Schuldspruch wurde von „Handeltreiben“ in „Veräußerung“ geändert und unsere Mandantin war glücklich.
Hausdurchsuchung, Anklage: Handeltreiben nicht geringe MengeTolles Ergebnis: Geldstrafe 90 Tagessätze
Unser spätere Mandant war eigentlich einer anderen Straftat beschuldigt, aber bei der Hausdurchsuchung fand die Polizei ca. 40 Gramm Marihuana sowie 70 Gramm Haschisch. Die Drogen hatten eine gute Qualität, so daß eine nicht geringe Menge vorlag.
Die Anklage lautete folglich: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; § 29 a BtMG. Die normale Strafe dafür lautet: Mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe (Bewährung möglich).
Ziel der Verteidigung war, daß das Gericht von einem minder schweren Fall ausgeht. Die dafür vom Gesetz vorgesehene Strafe lautet: 3 Monate (entspricht 90 Tagessätzen) bis 5 Jahre Gefängnis.
Ergebnis: Unser Mandant erhielt die Mindeststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe
Anklage: Bewaffneter Drogenhandel2 Jahre auf Bewährung
Dieser Fall war sehr kritisch: Bei einer Wohnungsdurchsuchung hatte die Polizei den späteren Mandanten von Rechtsanwalt Pohl sowie dessen Kumpel dabei erwischt, wie sie verschiedene, nicht geringe Mengen an Drogen (Cannabis, Amphetamin, Kokain) abpackten.
Da die Polizei im Fernseher-Regal auch noch ein Messer fanden, klagte die Staatsanwaltschaft dies als bewaffneten Drogenhandel gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG an.
Das ist ein sehr schwerer Vorwurf, der mit mindestens 5 Jahren Gefängnis bestraft wird.
Nach Analyse der Beweislage sowie mehreren Besprechungen mit dem Mandanten war die Strategie klar: Der Vorsatz bzgl. des Messers mußte weg, damit die Komponente „bewaffnet“ wegfällt. Tatsächlich lag in der Wohnung ein Wurfmesser, das am konkreten Auffindeort nur bei näherem Hinsehen von einem Brieföffner unterschieden werden konnte.
Rechtsanwalt Pohl trug für seinen Mandanten bezüglich des Handeltreibens ein reuiges Geständnis vor. Bezüglich des Messer gab er die glaubhafte Erklärung ab, dieser habe das Messer gar nicht gesehen und als solches erkannt.
Der Fall blieb wegen der recht großen Drogenmengen gefährlich und die Staatsanwaltschaft forderte 3 Jahre Gefängnis, aber das Gericht folgte dem Plädoyer von RA Pohl: 2 Jahre auf Bewährung zzgl. einer Geldauflage.
3 Anklagen wegen BtM-Besitz, Erwerb und AnbauErfolg: Nur 90 Tagessätze Geldstrafe
Dieser Fall hätte schlimmer ausgehen können. Gegen unseren Mandanten lagen drei Anklagen vor. Es ging um Bestellung von 30 Tabletten Methylphenidat, Bestellung von ca. 2 Gramm Kokain, sowie Besitz und Anbau von zwei Cannabispflanzen, mehreren Tabletten Methylphenidat, etwas MDMA sowie ca. 50 Gramm eine Gemisches aus Cannabis und Tabak.
Die Anklagen wurden zu einer Gerichtsverhandlung verbunden. Die Beweislage war eindeutig. Vor Gericht arbeitete Rechtsanwalt Pohl für seinen Mandanten die für ihn sprechenden Umstände heraus. Der Mandant war nicht vorbestraft und konsumierte keine Drogen mehr.
Das Ergebnis für alles: 80 Tagessätze Geldstrafe (also fast 3 Netto-Monatsgehälter) und kein Eintrag im Führungszeugnis.
Gerichtprozeß wegen 164 CannabispflanzenErgebnis: Minder schwerer Fall; Bewährungstrafe
In einem anderen Verfahren gab jemand einen Hinweis darauf, daß unser Mandant in einer extra dafür angemieteten Wohnung Cannabis anbaut, und zwar versteckt in einem versteckten Raum.
Die Polizei fand 164 Cannabispflanzen (ca. 1.500 g Sproßmaterial) sowie persönliche Gegenstände des Beschuldigten.
Rechtsanwalt Pohl übernahm die Verteidigung.
Es folgte eine Anklage wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, aber nicht wegen Handeltreibens; § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG.
Es drohte eine Strafe von über einem Jahr Gefängnis mit einer gewissen Chance, eine diese Strafe auf Bewährung zu bekommen.
Rechtsanwalt Pohl plädierte im Gerichtsprozeß (nach entsprechender Vorbereitung im Vorfeld) auf einen minder schweren Fall (Strafe 3 Monate bis 5 Jahre).
Dem folgten auch Staatsanwaltschaft und Gericht. Unser sehr zufriedene Mandant erhielt ein Jahr auf Bewährung und muß 80 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten.
Gerichtsprozeß BtMGErgebnis: Minder schwerer Fall, 90 Tagessätze
Nachbarn unseres späteren Mandanten hatten sich über Cannabisgeruch aus dessen Wohnung beschwert. Die Polizei klingelte und es kam zu einer „freiwilligen“ Wohnungsdurchsuchung. Später gab es juristischen Streit um die Verwertbarkeit der bei der Durchsuchung gefundenen Beweismittel, die aber gerichtlich bestätigt wurde.
Da die Polizei in der Wohnung ca. 60 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 14 Gramm THC gefunden hatte, klagte die Staatsanwaltschaft dies als unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a BtMG an.
Das ist ein schwerer Vorwurf, der im Normalfall zu einer Strafe von mindestens 1 Jahr Gefängnis führt (Bewährung möglich).
Heikel war an dem Fall zusätzlich, daß die Freundin und Mitbewohnerin des Mandanten Krankenschwester war. Auch Sie war ins Visier der Ermittlungen geraten und hätte Ihren Job verlieren können.
Der Mandant von Rechtsanwalt Pohl gab an, daß seine Freundin mit dem Marihuana nicht zu tun hatte. Eine entsprechende Erklärung reichte Rechtsanwalt Pohl gegenüber der Staatsanwaltschaft ein, so daß das Verfahren gegen die Freundin eingestellt wurde.
Vor Gericht verlies Rechtsanwalt Pohl eine sorgsam vorbereitete Erklärung und plädierte erfolgreich auf einen minder schweren Fall.
Urteil: Nur 90 Tagessätze Geldstrafe