Vorladung wegen Besitz von Kokain; Verstoß gegen § 29 BtMG

Vorladung wegen BtM Verstoss mit Kokain? Unsere Anwälte helfen.

Im Rahmen unserer Tätigkeit verteidigen wir regelmäßig Mandanten, denen der Erwerb und Besitz von Kokain vorgeworfen wird. In den meisten Fällen kommen unsere Mandanten mit einer Vorladung als Beschuldigter in unsere Kanzlei. In einigen Fällen gab es eine Hausdurchsuchung durch die Polizei.

In jedem Fall ist es vorteilhaft, einen kühlen Kopf zu bewahren und keine voreiligen Aussagen ohne Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt zu machen. Unsere Anwälte beantragen Akteneinsicht und erstellen unter Berücksichtung sämtlicher Informationen eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.

Je nach Beweislage und Menge des Kokains kann es zu unterschiedlichen Ergebnissen des Strafverfahrens kommen. In einigen Fällen, in denen der BtMG-Verstoss nicht schwerwiegt oder die Beweise nicht verwertbar sind, gelingt es unseren Anwälten oft, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Wichtig: Keine Aussage bei der Polizei

Wer eine Vorladung als Beschuldigter wegen Erwerb und Besitz von Kokain erhalten hat, sollte dieser Vorladung auf keinen Fall folgen. Es ist natürlich nachvollziehbar, daß man sich möglicherweise verpflichtet fühlt, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten, aber das ist aus anwaltlicher Sicht nicht empfehlenswert.

Auch dann, wenn es bei dem BtM-Vorwurf möglicherweise nur um ein paar Gramm Kokain geht, ist es ratsam, erst einen Anwalt für BtM-Strafrecht einzuschalten, den Inhalt der Ermittlungsakte zu erfahren und mit dem Anwalt zu besprechen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen und wie weiter vorzugehen ist.

Es kommt nämlich immer wieder vor, daß sich Beschuldigte, die der Vorladung Folge leisten, von der Polizei überreden lassen, sich selbst zu belasten. In unserer Kanzlei haben sich schon einige Mandanten gemeldet, die sich vorher bei der Polizei selber “um Kopf und Kragen” geredet hatten. Deswegen: Zum Anwalt zuerst!

Was droht im schlimmsten Fall?

Bei der Frage, was im schlimmsten Fall bei einem BtM-Verstoss wegen Erwerb und/oder Besitz von Kokain droht, sind mehrere Aspekte entscheidend. Der wichtigste Faktor ist die Wirkstoffmenge im Kokain.

Sollte die Wirkstoffmenge höher sein als 5,0 g Kokainhydrochlorid, ist der Besitz strafbar gem. § 29a BtMG, so daß im Normalfall eine Strafe von mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe droht.

Bei geringeren Mengen droht § 29 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe an. Dabei gilt im Grundsatz: Je größer die Wirkstoffmenge, desto höher die Strafe.

Außerdem spielt es eine wichtige Rolle, ob man vorbestraft ist und wie man sich im Falle eines Prozesses vor Gericht verhält. Entscheidend ist ferner, wie viele Fälle des Erwerbs/Besitzes Verfahrensgegenstand sind.

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