Anbau von Cannabis; Verstoss gegen § 34 KCanG

Unsere Anwälte verteidigen bei Fällen rund um Drogenanbau (z.B. Cannabis)

Jeder Anwalt der Kanzlei verteidigt seit Jahren oft Mandanten, die Cannabis angebaut haben. Dabei geht es teilweise um kleinere Cannabisplantagen in Wohnungen, teilweise um große Plantagen in Scheunen oder Lagerhäusern. In aller Regel kommen unsere Mandanten zu uns, weil es eine Hausdurchsuchung gegeben hat.

Seit Inkrafttreten des KCanG hat sich die Strafbarkeit des Cannabisanbaus geändert. Als Cannabis noch unter das Betäubungsmittelgesetz fiel, war jeder Anbau strafbar.

Nun ist es gemäß § 34 Absatz 1 Nr. 2 a) und b) KCanG nur noch strafbar, Cannabispflanzen nicht zum Eigenkomsum oder mehr als drei Pflanzen anzubauen.

Interessant wird sein, wie Polizei und Staatsanwaltschaft mit dieser neuen Lage umgehen, und zwar vor allem beim Thema Hausdurchsuchung: Was ist, wenn es aus einer Wohnung nach Gras riecht? Unserer Meinung bedeutet das keinen Verdacht auf eine Straftat.

Oder: Ist eine Hausdurchsuchung verhältnismäßig, wenn ein Nachbar der Polizei meldet, daß jemand vier Pflanzen auf dem Balkon hat?

Strafrechtliche Folgen beim Anbau von Cannabis

Der Anbau von mehr als drei Pflanzen Cannabis oder überhaupt von Cannabis ohne Verwendung zum Eigenkonsum wird gemäß § 34 Absatz 1 KCanG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

In aller Regel wird außerdem bei einer größeren Anzahl von Pflanzen davon ausgegangen, daß die Ernte gewinnbringend verkauft werden soll, so daß der Vorwurf auch Handeltreiben statt Anbau oder Besitz lauten kann.

Bei größeren Mengen an Pflanzen oder von der Polizei aufgefundenen Blüten usw. droht auch eine Verhaftung. Wichtig ist dabei die (derzeit – Stand Juni 2024 – immer noch geltende) Wirkstoffgrenze von 7,5 g THC, bei der eine Strafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe droht; vgl. § 34 Absatz 3 Nr. 4 KCanG. Diese Menge ist auch bei wenigen Pflanzen schnell erreicht, vor allem, wenn die Cannabispflanzen erntereif sind.

Besonders hohe Strafen drohen, wenn zu der nicht geringen Menge Cannabis auch noch griffbereite gefährliche Gegenstände, z.B. Messer, Baseballschläger usw. kommen oder der unerlaubte Anbau bandenmäßig erfolgt.

Bewaffnetes oder bandenmäßiges Handeltreiben von nicht geringen Mengen Cannabis wird gem. § 34 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 KCanG mit mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

Hausdurchsuchung- was nun?

Beim Anbau von Cannabis erfolgt der erste Kontakt zur Polizei in dem meisten Fällen dann, wenn die Polizei eine Hausdurchsuchung macht. Dafür reicht es schon aus, wenn jemand einen Hinweis gibt, daß sich in einer Wohnung oder einem Gebäude eine größere Plantage befindet.

In aller Regel kann auch ein Rechtsanwalt die Durchsuchung nicht verhindern oder stoppen. Selbstverständlich kann es dennoch hilfreich sein, sofort einen Anwalt zu kontaktieren und diesen um Rat zu fragen, um keine Fehler zu begehen. Wichtig ist es, sich ruhig zu verhalten und nicht noch weitere Verfahren wegen Beleidigung usw. zu provozieren.

Auf jeden Fall sollte man keine Angaben zum Tatvorwurf gegenüber der Polizei machen. Das heißt: Nicht sagen, wem die Pflanzen gehören, wer dabei evtl. hilft, sie zu düngen usw. Einfach zur Sache schweigen ist das Beste, was man machen kann. Und natürlich sofort einen Anwalt als Strafverteidiger beauftragen.

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