BtM-Kanzlei in Berlin – Informationen zum Honorar

Kanzlei für Drogenstrafrecht.

Selbstverständlich kostet es Geld, einen Anwalt als Verteidiger zu beauftragen. Dies gilt erst recht, wenn man einen spezialisierten Rechtsanwalt für Drogenstrafrecht beauftragen möchte.

Und genauso selbstverständlich muß jeder Mandant wissen, was seine Verteidigung kostet. Ihr Rechtsanwalt kann Ihnen meist nach der ersten Besprechung sagen, wie viel die Verteidigung in Ihrem Verfahren kosten wird.

In einigen Fällen kann es sein, daß der Aufwand und die rechtlichen Herausforderungen nach dem ersten Gespräch nicht absehbar sind. Dann vereinbaren wir einen ersten Vorschuß für die Einarbeitung inklusive Akteneinsicht und besprechen dann mit unserem Mandanten, ob und welche weiteren Gebühren anfallen.

In jedem Fall ist uns wichtig, daß Sie wissen, womit Sie rechnen können.

Grundsatz: Pauschalhonorar

Der Vorwurf BtM-Verstoss kann sehr vielfältig sein, so daß unterschiedlicher zeitlicher und persönlicher Aufwand erforderlich sein kann. Die Höhe der Anwaltsvergütung ist daher vom Einzelfall abhängig.

Normalerweise vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine Pauschale für die beiden gut zu trennenden Verfahrensabschnitte: Einmal für das Ermittlungsverfahren und einmal für Gerichtstermine.

Dabei macht es natürlich einen Unterschied, ob es um den Erwerb von ein paar Gramm BtM (etwa Kokain oder Amfetamin) geht oder um bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Wir sagen natürlich jedem Mandanten im ersten unverbindlichen Anbahnungsgespräch, mit welcher Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit er rechnen kann und schließen eine Vergütungsvereinbarung.

Sonderthema: Pflichtverteidigung

Es gibt Konstellationen bei BtM-Verstössen, in denen ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 StPO vorliegt. Man sagt dazu auch Pflichtverteidigung. Das ist zum Beispiel bei Verhaftungen der Fall.

Eine weitere klassische Konstellation für eine Pflichtverteidigung ergibt sich bei einer Anklage bei einem schwerwiegenden BtM-Verstoss, zum Beispiel beim Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge.

In so einem Fall muß der Angeklagte einen Verteidiger haben. Es spielt aber keine Rolle, ob der Angeklagte Geld hat und vermögend ist oder nicht. Es geht nur um die Schwere des Tatvorwurfs.

Unsere Rechtsanwälte können Fälle als Pflichtverteidiger übernehmen, wenn es unsere zeitlichen Kapazitäten zulassen. Wenn Sie einen Pflichtverteidiger Ihres Vertrauens benennen sollen, rufen Sie einfach bei uns an.

Kontakt

Kurfürstenstraße 130 in 10785 Berlin

(030) 526 70 93 0
(030) 526 70 93 22
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