Das Cannabisgesetz (CanG) kommt

Verteidigung bei BtMG-Verstoss

Noch ist es nicht in Kraft, aber soll kommen. Voraussichtlich ab dem 01.04.2024 wird der Umgang mit Cannabis durch das Cannabisgesetz geregelt werden. Gleichzeitig werden Cannabiserzeugnisse aus der Liste der Betäubungsmittel im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gestrichen.

Für Strafen und Bußgelder gilt dann das neue Gesetz.

 

 

Der minder schwere Fall im Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Es ist anhand dieser Beispiele gut zu erkennen, daß ein Verstoss gegen das BtMG bei Vorliegen einer nicht geringen Menge sehr hart bestraft wird. Teilweise muß man feststellen, daß Drogendelikte härter bestraft werden als Tötungsdelikte.

Um den Gerichten bei Vorliegen einer nicht geringen Menge dennoch zu ermöglichen, den Angeklagten zu geringen Strafen zu verurteilen, sieht das BtMG deutlich reduzierte Strafen vor, wenn ein “minder schwerer Fall” vorliegt. Solche Regelungen finden sich zum Beispiel in den §§ 29a II, 30 II, 30a III BtMG.

Wenn es dem Strafverteidiger gelingt, einen minder schweren Fall darzustellen oder herbeizuführen, kann zum Beispiel die Strafe bei bewaffnetem Handeltreiben von mindestens 5 Jahren auf mindestens 6 Monate reduziert werden. Selbstverständlich ist es ein ganz wichtiger Aspekt unserer Arbeit, das zu planen und durchzusetzen.

Die nicht geringe Menge im Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Ein ganz entscheidender Begriff im BtMG ist dabei die “nicht geringe Menge”. Die nicht geringe Menge bezieht sich dabei auf den Wirkstoffgehalt des jeweiligen Betäubungsmittels. Bei Cannabis sind das zum Beispiel 7,5 g THC, bei Kokain 5,0 g KHCI und bei Amphetamin 10,0 g Amphetaminbase.

Wenn diese Grenzwerte überschritten sind, wird aus einem ernsten Tatvorwurf ein sehr ernster. Besitz, Handeltreiben, Abgabe oder Herstellung von beispielsweise mehr als 5,0 g Kokainhydrochlorid (KHCI) zieht im Regelfall eine Strafe von mindestens 1 Jahr Gefängnisstrafe nach sich.

Auch die oben beschriebene Strafandrohung des § 30 a I Nr. 2 BtMG für bewaffnetes Handeltreiben gilt nur dann, wenn Objekt des Handels eine “nicht geringe Menge” ist. Wichtig ist die Grenze außerdem bei der Einfuhr von BtM, da hier eine “nicht geringe Menge” zu einer Mindeststrafe von 2 Jahren führt; § 30 I Nr. 4 BtMG. Die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt ist in diesen Fällen zwingend.

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