Der Begriff der „Bande“ ist im Strafrecht und vor allem im Betäubungsmittelstrafrecht von großer Wichtigkeit. Sobald das Gericht davon überzeugt ist, daß eine Straftat durch eine Bande begangen wurde, erhalten die Bandenmitglieder besonders hohe Strafen.

Ganz deutlich wird dies im Betäubungsmittelstrafrecht. Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird im Normalfall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet; § 29a Absatz 1 Nr. 2 BtMG.

Ganz anders beim Handeltreiben mit nicht geringen Mengen als Teil einer Bande. Hier liegt die Mindeststrafe im Normalfall bei 5 Jahren; § 30a BtMG.

Weil die Definition der Bande so wichtig, aber auch recht kompliziert ist, muß man hier als Verteidiger alles machen, was möglich ist. Es kann gelingen, daß Gericht davon zu überzeugen, daß keine Bande, sondern eine bloße Mittäterschaft vorliegt.

Hier einmal die Definition nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (entnommen aus einem Urteil des 2. Strafsenats – Az.: 2 StR 22/16):

„Eine Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten der in § 30a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 22.März 2001 -GSSt 1/00, BGHSt 46,321, 325; vgl. BGH, Urteil vom 16.Juni 2005 –3 StR 492/04, BGHSt 50, 160; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 –2 StR 120/12, StV 2013, 508).
Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter künftiger Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2007 –2 StR 372/07, NStZ 2009, 35,36).
Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es nicht; die Bandenabredekann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 –3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 162). Das Vorliegen einer Bandenabrede kann daher auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (vgl. Senat,NStZ 2009, 35, 36).
In Grenzfällen kann die Abgrenzung zwischen einer auf einer konkludent getroffenen Bandenabrede beruhenden Bandentat und bloßer Mittäterschaft schwierig sein. Erforderlich ist in diesen Fällen eine sorgfältige und umfassende Würdigung aller im konkreten Einzelfall für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände (Senat, Beschluss vom 10.Oktober 2012 –2 StR 120/12, StV 2013, 508).
Der Tatrichter muss sich insbesondere bewusst sein, dass ein Rückschluss von dem tatsächlichen deliktischen Zusammenwirken auf eine konkludente Bandenabrede für sich genommen zu kurz
greifen kann (vgl. Senat, StV 2013, 508). „