Im BtMG ist die Wirkstoffmenge des Betäubungsmittel von sehr großer Bedeutung. Das BtMG unterscheidet zwischen der geringen Menge zum Eigenverbrauch (Einstellung möglich), der „normalen“ Menge (meist einigermaßen moderate Strafen) sowie der nicht geringen Menge (hohe bis sehr hohe Strafen).
Wenn die Grenze zur „nicht geringen Menge“ überschritten ist, droht das BtMG im Normalfall zwar hohe Strafen an, aber es gibt gesetzlich geregelte „minder schwere Fälle“.
Zwischen zwei Strafsenaten des Bundesgerichtshofes gibt es derzeit Uneinigkeit hinsichtlich der Frage, ob eine eher geringe Grenzüberschreitung bzgl. der BtM-Menge strafmildernd zu berücksichtigen ist (und damit evtl. zu einem minder schweren Fall führt):
Der 2. Strafsenat hat zuletzt in einem Urteil (Az.: 2 StR 22/16) bestätigt, daß eine nur geringe Überschreitung der Grenze einen Strafmilderungsgrund darstellt. Im konkreten Fall war die Grenze um das 7,8-fache bzw. 14-fache überschritten.
Der 5. Strafsenat (u.a. für Berlin zuständig) hat am 08.11.2016 jedoch geäußert (Az.: 5 StR 487/16):
„Der Senat hält es für äußerst zweifelhaft, dass eine „nur geringe Überschreitung“ der Grenze zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (z. B.die dreifache Menge) einen Strafmilderungsgrund darstellt (so aber BGH, Urteil vom 16. August 2016 –2 StR 22/16 Rn. 40 mwN).“