Unser spätere Mandant rief verständlicherweise sehr aufgeregt in unserer Kanzlei an, weil die Polizei gerade seine Wohnung durchsuchte. Ihm wurde ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen.

In dem Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Tiergarten hieß es:

Der Beschuldigte steht in dem Verdacht eines Vergehens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG: Ihm wird vorgeworfen, am Ausgust 2015 über das Darknet des Internets, hier den Darkroom „Nucleus“ bei offenbar aus den Niederlanden operierenden […] Betäubungsmittelhändlern 10 g Amfetamin bestellt zu haben.

Bereits zuvor […] soll der Beschuldigte über die Internetadresse www.Shiny-Flakes.com bei einem anderen Anbieter Ecstasy und Amfetamin bestellt und erhalten haben.

Unser Mandant erhielt gleich am Nachmittag einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Pohl, der die weitere Vorgehensweise erläuterte. Zum Glück war bei der Durchsuchung nur ein wenig Marihuana gefunden worden.

Ein paar Wochen später bekam unser Mandant zwei Vorladungen als Beschuldigter (Verstoß BtMG / Erwerb von Amfetamin, Besitz von Marihuana).

Nachdem Rechtsanwalt Pohl die Ermittlungsakte besorgt hatte, begann die eigentliche Arbeit: Waren die Bestellungen über das Internet überhaupt nachweisbar?

Wie bei allen Fällen dieser Art steht nun mal der Name und die Adresse in einer Bestellerliste. Tatverdacht ist also klar gegeben. Wenn aber bei der Durchsuchung nichts oder andere als die bestellten Drogen gefunden wird, hat man eine Chance, einen Gerichtsprozeß und eine evtl. hohe Strafe zu verhindern.

Als Anwalt versucht man nämlich, bei der Staatsanwaltschaft, Zweifel zu säen: Es könnte ja auch ein anderer auf den Namen des Mandanten bestellt haben, der natürlich an den Briefkasten ran muß. Schwierige Sache.

Aber in diesem Fall ging es optimal aus: Die zuständige Staatsanwaltschaft ist aus anwaltlicher/juristischer Sicht sehr vernünftig und war gewillt, den Argumenten des Verteidigung zu folgen.

Das Verfahren wurde gemäß § 31 a BtMG (geringe Menge zum Eigenverbrauch) eingestellt.

Das bedeutete: Die Einstellung erfolgte nur im Hinblick auf das gefundene Marihuana. Die Sache mit dem Erwerb von Amfetamin wurde nicht weiter verfolgt.

Solche Erfolge sind allerdings recht selten, da nicht viele Staatsanwälte und Richter die Beweismittel so kritisch würdigen.